Geplante neue Vereinssatzung / Einladung zur Generalversammlung

Einladung zur Generalversammlung

Der TSV Dewangen e.V. lädt seine Mitglieder zur ordentlichen Generalversammlung am 31. März 2017 um 19:00 Uhr ins Tennisheim nach Dewangen ein. Die Tagesordnung lautet wie folgt:

1. Begrüßung und Rückblick; 2. Totenehrung; 3. Bericht des Schriftführers; 4. Kassenbericht;
5. Revisionsbericht; 6. Berichte aus den Abteilungen; 7. Entlastung des Vorstandes;
8. Vorstellung und Beschluss neue Satzung; 9. Wahlen; 10. Ehrungen; 11. Jahresprogramm;
12. Verschiedenes.

Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden eingereicht werden.

Die neue Satzung kann auch im Vorfeld der Generalversammlung in der Geschäftsstelle des TSV Dewangen eingesehen werden oder unten direkt im vergleich oder als Download.

Der TSV Dewangen freut sich auf Ihr zahlreiches Kommen.

Neue und alte Satzung als Download

Alte Satzung
Neue Satzung

Alte Satzung

Satzung des Turn- und Sportvereins Dewangen 1957 e.V.

§ 1 Name

Der Verein führt die Bezeichnung „Turn- und Sportverein Dewangen“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aalen/ Württ. eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Aalen-Dewangen, Ostalbkreis.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch P ege der Leibesübung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehren- amtlich ausgeübt. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten ihre Nachgewiesenen Aufwendungen / Auslagen ersetzt. Daneben kann die Mitgliederversammlung abweichend von Satz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen eine angemessene pauschale Aufwandentschädigung als Vergütung gezahlt wird.
Bei Au ösung oder Aufheben des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtbezirk Dewangen zu verwenden hat.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden. Die Farben des Vereins sind: grün – rot

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt

§ 5 Mitgleidschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Mitglieder des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahre alten Mitglieder sind Kinder. Sie gehören den entsprechenden Abteilungen an und werden durch deren Jugendleiter vertreten.

3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereins- vorstandes. Voraussetzung hierfür ist eine schrift- liche Anmeldung, die möglichst von einem Vereinsmitglied mitunterzeichnet sein soll. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet zu werden.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

4. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

5. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder zu einem anderen Turn- oder Sportverein bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn bei der schriftlichen Anmeldung auf die Mitgliedschaft in einem anderen Verein hingewiesen ist.

6. Die Mitgliedschaft erlischt:

6.1 durch freiwilligen Austritt, der nur durch eine schriftliche Erklärung auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann;

6.2 durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden;

6.2.1 wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für eine Zeit von mindestens 1 Jahr in Rückstand gekommen ist;

6.2.2 bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder die Satzung des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört;

6.2.3 wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angehört, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an der Hauptversammlung zu. Das Mitglied ist nicht berechtigt, sich dabei durch einen Rechts- vertreter vertreten zu lassen.

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bedingungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an der Hauptver- sammlung besteht jedoch nicht.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise befreit werden. Das- selbe gilt für Mitglieder, die aus nanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind.

Die Beitragspflicht wird durch den Vorstand geregelt.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Hauptversammlung
2. der Vorstand

§ 8 Hauptversammlung

1. Ordentliche Hauptversammlung

1.1 Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorstand durch
Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Stadtbezirks Aalen-Dewangen mindestens 14 Tage zuvor einzuberufen.
1.2 Die Tagesordnung hat zu enthalten:
1.2.1 Erstattung des Geschäfts- und Kassenberichts durch den 1. Vorsitzenden und den Kassier
1.2.2 Bericht der Kassenprüfer
1.2.3 Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer 1.2.4 Beschlussfassung über Anträge
1.2.5 Neuwahlen

1.3 Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden ein- gereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Über Ausnahmen entscheidet die Hauptversammlung. Anträge zur Satzungsänderung sind unter Nennung der betroffenen §§ mit der Einberufung bekanntzugeben.

1.4 Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, die eine Vorrausetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, dass vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

2. Außerordentliche Hauptversammlung Sie findet statt

2.1 wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält
2.2 wenn die Einberufung von mindestens 1⁄4 sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder schriftlich Für ihre Durchführung gelten im übrigen die gleichen Vorschriften wie zu Absatz 1

§ 9 Vorstand

1. Der von der Hauptversammlung zu wählende Vorstand besteht aus 1.1 dem 1., 2., und 3. Vorsitzenden
1.2 dem 1., 2. und 3. Kassier
1.3 dem Schriftführer
1.4 den Abteilungsleitern
1.5 den Jugendleitern
1.6 je 2 Vertreter der Aktiven und Passiven.
1.7 einem Beisitzer Mitgliederverwaltung/Öffentlichkeitsarbeit

2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsver- mögens.

3. Der Vorstand ist mindestens einmal im Vierteljahr vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Im Fall seiner Verhinderung gilt § 10 Absatz 2.

4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt.

§ 10

Die drei Vorsitzenden vertreten je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

§ 11

1. Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuß geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
2. Die Abteilungsvorstände sind selbständig und arbeiten fachlich in eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.
3. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen diese der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer.

§12

Sämtliche Mitglieder unterliegen einer Strafgewalt, abgesehen von dem in § 5 Abs. 6.2 genannten Ausschluß aus dem Verein. Der Vorstand kann Ordnungsstrafen (Verweise und dergleichen) sowie Geldstrafen verhängen gegen jedes Mitglied, das sich gegen die Satzung, das Ansehen, die Ehre oder das Vereinsvermögen vergeht.
Gegen einen Strafbeschluß des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfragen über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

Neue Satzung

Satzung des Turn- und Sportvereins Dewangen 1957 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt die Bezeichnung „Turn- und Sportverein Dewangen“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aalen-Dewangen, Ostalbkreis und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ulm eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

(4) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

(5) Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

§ 2 Zweck

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen der hausrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern – insbesondere für die des Vorstands für dessen Vorstandstätigkeit – eine angemessene Vergütung und / oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen.

Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

Die Farben des Vereins sind: grün-rot

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

(3) Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

(5) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(2) Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung.
Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(4) Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Gesamtjugendleiters/in).

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
d) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff.
c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.

(6) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. 5) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Zu zahlen ist ein Jahresbeitrag .

(2) Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheits-beschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit (Ausnahme: Ehrenmitglieder, wenn diese als aktive Senioren über 65 Jahre am laufenden Spotbetrieb teilnehmen). Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.

(4) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betrags-mäßig veranlagt.

(5) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird durch die Hauptver-sammlung festgesetzt. Mitglieder, die ihren Wohnsitz nicht am Sitz des Vereins haben, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags ganz oder teilweise befreit werden. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind.

(6) Die Beitragspflicht wird durch den Vorstand geregelt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

(2) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.

Ausschließungsgründe sind insbesondere

• Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
• Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
• Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

Ein Berufungsrecht an der Mitgliederversammlung besteht jedoch nicht.

§ 7 Organe

1.) Die Mitgliederversammlung

2.) Der Vorstand

§ 8 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/4 der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angebe der Gründe beim Vorstand beantragen oder wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Stadtbezirks Aalen-Dewangen mindestens 14 Tage und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.

(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der ersten Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung, von seinem/ihrem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(7) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der ersten Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/ von der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

• Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
• Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer/innen
• Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
• Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus:

a) Der/die erste Vorsitzende
b) Der/die 1. stellvertretende Vorsitzende (2. Vorsitzende/r)
c) Der/die 2. stellvertretende Vorsitzende (3. Vorsitzende/r)
d) Der/die 1. Kassierer/in e) Der/die 2. Kassierer/in f) Der/die Schriftführer/in
g) Der/die Gesamjugendleiter/in

Die Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder (außer der in der Satzung selbst genannten) ergeben sich aus der Anlage 1 der Satzung.

Die drei Vorsitzenden vertreten je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.

(2) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
– Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

3.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen.

4.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der/die erste Vorsitzende, bei Verhinderung
der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstands-mitglieder, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

§ 12 Abteilungen

1.) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet. Die Abteilungen gehören ihrem jeweiligen Fachverband an.

2.) Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsverantwortliche/n, dessen Stellvertreter/in geleitet.

3.) Die die/der Abteilungsverantwortliche/n, dessen Stellvertreter/in werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, zu ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.

4.) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäfts-ordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist.

Die Durchführung des Turn- und Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einer Abteilungsvertretung geleitet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.

Die Abteilungsvertretungen sind selbständig und arbeiten fachlich in eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren und dem Vorstand zu berichten.

§ 14 Strafbestimmungen

Sämtliche Mitglieder des Vereines unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

• Verweis
• Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines
• Geldstrafe je nach Einzelfall
• Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung

§ 15 Kassenprüfer/-in

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen.
Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.

§ 16 Datenschutz

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus auf mit Zugangs-sicherung gesicherten privat- PC der Vorstandsmitglieder und vom Verein Beauftragten gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

• Speicherung
• Bearbeitung
• Verarbeitung
• Übermittlung

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung
(z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

• Auskunft über seine gespeicherten Daten
• Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
• Sperrung seiner Daten
• Löschung seiner Daten

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Diese Einwilligung gilt auch für die Weitergabe von Bildern und Namen und die Nutzung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien durch Dritte, die dem Verein nicht bekannt ist.

Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen. Das Mitglied hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich tun gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per E-Mail erfolgen kann.

(5) Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an eigenen geistigen Werken eines Mitglieds , deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu .Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(3) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(4) Bei Auflösung (oder Aufhebung) der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Aalen, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für den Stadtteil Aalen-Dewangen zu verwenden hat.

§ 18 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 31.03.2017 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Thomas Schnell
1. Vorsitzender des Vereins

 

Anlage 1

1. Vorsitzende/r

• vertritt den Verein nach innen und außen
• Gremienarbeit intern und extern
• entwickelt den Verein weiter / Kooperationen / Marketing
• Freiwilliges Soziales Jahr Schule/Verein
• Betreuung Geschäftsstelle
• Rechtsfragen; Versicherungen; Gebäudemanagement, Anschaffungen

2. Vorsitzende/r / 3. Vorsitzende/r

• Verantwortliche Sport / Ansprechpartner ÜL
• Personalentwicklung Trainer/Ü-Leiter
• Vertretung Gesundheitssport / Kurse
• Entwicklung/ Betreuung der Sportangebote

1. und 2. Kassierer

• Haushalt, Steuer; Zahlungen; Zuschüsse; Werbepartner und Sponsoring

Schriftführer/in.

• Verantw. Internetauftritt
• Verantw. Kommunikation extern (FB; Presse; App)
• Protokollführer/in Vorstandssitzungen
• Werbepartner u. Sponsoring (s.a. Finanzen)

Gesamtjugendleiter/in

• Ansprechpartner der Kinder und Jugendlichen Vereinsmitglieder • Einberufung mindestens einer Kinder- und Jugendversammlung pro Geschäfsjahr • Entwicklung von Ideen für Kinder- und Jugendliche